Kosten

Was kostet es, wenn wir für Sie anwaltlich tätig werden sollen?

Voranfragen allgemeiner Natur und Kostenanfragen können Sie jeder Zeit per Telefon, über unser Kontaktformular per email oder per Telefax an uns richten – unverbindlich und kostenlos. Konkrete rechtliche Fragen können wir jedoch ohne ausdrückliche vorherige Begründung eines Mandatsverhältnisses nicht beantworten. Bitte sprechen Sie dazu mit unseren Mitarbeiterinnen einen Termin ab.

Grundsätzlich gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im gerichtlichen Verfahren dürfen die dort ausgewiesenen Gebühren nicht unterschritten werden. Für außergerichtliche Tätigkeiten kann das Honorar aber frei vereinbart werden. Für anwaltliche Beratungen muss das Honorar vereinbart werden, mindestens ist das angemessene Honorar fällig.

Was kostet es nach RVG ?

Eine Antwort darauf ist nicht einfach, denn das richtet sich nach dem Gegenstandswert oder Streitwert (beim Kaufpreisanspruch der geltend gemachte Betrag, bei einer Kündigung das dreifache Monatsgehalt). Grundsätzlich rechnen wir, wie das RVG es auch vorgibt, nach dem Gegenstandswert ab.

Dann kommt es noch darauf an, ob der Anwalt nur einen Rat gibt, den Gegner oder Dritte anschreibt oder mit diesen verhandelt oder einen Vergleich abschließt und schließlich, wie kompliziert die Sache war. Unerheblich ist prinzipiell, wie lange der Anwalt an der Sache arbeitet, wieviel er schreibt oder untersucht und erst recht, ob er Erfolg hat oder nicht.

Auch die Arbeit, die zur Erstellung auch nur eines einzelnen Schreibens nötig ist, löst regelmäßig einen Gebührentatbestand aus.

Die Honorarvereinbarung:

Transparenter erscheint da eine Honorarvereinbarung nach Stundensätzen.

Üblicherweise liegen anwaltliche Stundensätze zwischen 150,- und 300 ,- Euro netto. Innerhalb dieser Spanne bestimmen wir je nach Schwierigkeit und Umfang den maßgeblichen Stundensatz für eine Honorarvereinbarung. Hinzu kommen Mehrwertsteuer, Auslagen und Porto etc.

Dies gilt aber nur für anlassbezogene Tätigkeiten. (Andere Vereinbarungen sind also bei ständiger Beratung möglich, bspw. in Form eines Beratervertrages) Soweit die Tätigkeit überblickbar ist (Prüfung eines Vertrages etwa) lässt sich auch ein bestimmtes Honorar festlegen. Meist reicht hierfür ein Blick in die Unterlagen, der für sich nicht immer etwas kosten muss. Basis bleibt auch hier generell der Zeitaufwand, die Bedeutung der Angelegenheit, Ihre Schwierigkeit und das Haftungsrisiko des Anwaltes.

Bei im Sinne des Gesetzes bedürftigen Personen können diese beim Amtsgericht eine Bewilligung staatlicher Beratungskostenhilfe beantragen und zur Beratung mitbringen. Sie zahlen dann lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro.

Vergessen Sie bei allen Kosten nicht, dass oft schon die anfängliche Beratung viel Streit und Ärger vermeiden lässt. Kommt es erst einmal zum Prozess, sind die dort entstehenden Kosten kaum noch einzugrenzen.

Sprechen Sie uns daher auch in Kostenfragen bitte an und lassen sich aufklären über das, was Ihnen nicht oder nur schwer verständlich ist.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, rechnen wir unser Honorar natürlich bei bestehendem Deckungsschutz unmittelbar mit dieser ab.

Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt
Stefan R. Bloeß
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Rechtsanwalt
Rolf Selb
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin
Nikola Derenbach
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwalt
Riko H. Bloeß
Anwalt für Familien- und Erbrecht